Satzung

Im folgenden findest du die Satzung des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Leipzig, welche wir uns auf unserem Kreiskongress am 03. September 2022 gegeben haben. Sie regelt allgemeine Belange, Mitgliedschaft, Beschlussorgane, Wahlen und weiteres. Klick dich durch und erfahre wie die Jungen Liberalen Leipzig organisiert und aufgebaut sind.

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Verein führt den Namen Junge Liberale Leipzig. Der Name kann mit “JuLis Leipzig” abgekürzt werden.

(2) Die Jungen Liberalen Leipzig sind der Kreisverband des Landesverbandes Jungliberale Aktion Sachsen auf dem Gebiet der Stadt Leipzig, dem Landkreis Leipzig und dem Landkreis Nordsachsen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Sitz des Vereins ist Leipzig.

§ 2 Grundsätze

(1) Die Jungen Liberalen Leipzig gestalten Politik und Zeitgeschehen mit, um staatlichem Handeln dem Ziel einer größtmöglichen Freiheit und Eigenverantwortung folgen zu lassen. Wir vertrauen freien, selbstbestimmten Menschen, dass sie Verantwortung für sich und füreinander übernehmen.

(2) Fragestellungen, die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreffen, haben für die Jungen Liberalen Leipzig zentrale Bedeutung.

(3) Der Verein wirkt zur Erreichung dieser Ziele insbesondere auf die Freie Demokratische Partei Deutschlands ein, der er sich inhaltlich verbunden fühlt.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der Satzungen der Jungen Liberalen und der Jungliberalen Aktion Sachsen zur Mitgliedschaft.

(2) Der Kreisvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über Mitgliedsanträge.

(3) Das passive Wahlrecht ist nicht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.

§ 4 Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach erstens der Kreiskongress und zweitens der Kreisvorstand.

§ 5 Wahlen und Abstimmungen

Es gilt § 5 der Bundessatzung der Jungen Liberalen. Die auf dem Kreiskongress abgegebenen Stimmzettel werden 8 Wochen vom Kreisvorsitzenden aufbewahrt. Einwände gegen die Wahlen sind nur innerhalb dieser Frist möglich. Anschließend werden die Stimmzettel vernichtet.

§ 6 Kreiskongress

(1) Der Kreiskongress ist das oberste Organ des Vereins. Er ist die Mitgliederversammlung und wird öffentlich abgehalten. Auf einfachen Beschluss des Kreiskongresses kann die Öffentlichkeit von der Sitzung ausgeschlossen werden.

(2) Der Kreiskongress hat folgende, nicht übertragbare Aufgaben:

  1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes
  2. Genehmigung des Kassenberichts und Wahl eines Kassenprüfers
  3. Satzungsänderungen
  4. Gliederung des Vereins in Ortsverbände
  5. Auflösung des Kreisverbandes

(3) Versammlungshäufigkeit. Der ordentliche Kreiskongress findet mindestens zweimal jährlich statt. Er

ist ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder

innerhalb von vier Wochen einzuberufen (außerordentlicher Kreiskongress).

(4) Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Redeberechtigt sind alle Mitglieder und Fördermitglieder der Jungen Liberalen Kreisverband Leipzig.Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, Ortsverbände und der Kreisvorstand. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Jungen Liberalen Kreisverband Leipzig. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(5) Einladung und Beschlussfähigkeit. Der Kreiskongress wird mit einer Frist von 14 Tagen vom Kreisvorstand schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt elektronisch oder postalisch und unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand an alle Mitglieder. Die Einladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung fristgerecht abgesandt worden ist, also einen Poststempel mit Datum innerhalb der Ladungsfrist aufweist. Für die elektronische Einladung gilt das Absendedatum. Er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10 Prozent der Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder anwesend sind.

(6) Anträge. Anträge zum Kreiskongress gelten als eingebracht, wenn sie dem Kreisvorstand mindestens 7 Kalendertage vor dem Kreiskongress schriftlich vorliegen. Sachanträge, die nach dieser Frist eingereicht werden, werden nur behandelt, sofern die einfache Mehrheit der Mitglieder dies wünscht. Auf Verlangen ist die Dringlichkeit zu begründen.

(7) Satzungsänderung. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens 21 Kalendertage vor dem Kreiskongress schriftlich beim Kreisvorstand eingereicht werden. Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Zu behandelnde Satzungsänderungsanträge sind der Einladung zum Kreiskongress beizufügen.

§ 7 Kreisvorstand

(1) Zusammensetzung. Der Kreisvorstand besteht aus:

  1. dem/der Kreisvorsitzenden,
  2. drei gleichberechtigten stellvertretenden Kreisvorsitzenden mit den Aufgabenbereichen Programmatik, Organisation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  3. dem Schatzmeister,
  4. bis zu vier Beisitzern. Über die Zahl der Beisitzer entscheidet der Kreiskongress.

(2) Wahl. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang als Stichwahl statt. Der Kreiskongress kann mit absoluter Mehrheit beschließen, dass die Beisitzer in verbundener Einzelwahl gewählt werden. Scheidet ein Kreisvorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist dieses Amt für die verbleibende Zeit auf dem nächsten Kreiskongress nachzuwählen. Legt der Kreisvorsitzende sein Amt nieder, so ist ein Kreiskongress zur Neuwahl des Kreisvorstandes einzuberufen. Der Kreiskongress kann ein Kreisvorstandsmitglied durch ein konstruktives Misstrauensvotum abwählen. Das Misstrauensvotum ist vorab dem Kreisvorstand schriftlich anzukündigen. Um zur Behandlung zugelassen zu werden, muss der Antrag von einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden. Zur Abwahl des Kreisvorstandsmitgliedes ist dann eine absolute Mehrheit erforderlich.

(3) Aufgaben. Der Kreisvorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse des Kreiskongresses aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Kreisverbandes. Er erstattet dem Kreiskongress einen Tätigkeitsbericht.

(4) Arbeitsweise. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können in begründeten Fällen auch telefonisch gefasst werden.

(6) Vertretung. Zur außergerichtlichen Vertretung sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister einzeln berechtigt. Die gerichtliche Vertretung erfolgt durch den Landesverband.

(7) Für die Bestellung von beschränkt Geschäftsfähigen zum Vorstand ist die notwendige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter binnen 14 Tagen schriftlich einzuholen.

§ 8 Finanzen

(1) Allgemeines. Der Kreisverband deck seine Auswendung durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.

(2) Beitragsordnung. Die Höhe der Beiträge und die Abführungen an den Landesverband richten sich nach der jeweils gültigen Landessatzung.

(3) Schatzmeister. Der Schatzmeister hat die Finanzen des Kreisverbandes in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsmäßige Buch- und Belegführung zu sorgen. Er erstattet dem Kreiskongress beim Ausscheiden aus dem Amt einen Finanzbericht. Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern sowie dem Kreisvorstand auf Verlangen innerhalb von 14 Tagen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und die dabei notwendigen Erläuterungen zu geben.

(4) Kassenprüfer. Der Kreiskongress wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Finanzen des Kreisverbandes mindestens einmal jährlich zu prüfen und dem Kreiskongress Bericht zu erstatten.

§ 9 Geltung weiterer Bestimmungen

In allen Punkten, die durch diese Satzung nicht geregelt sind, finden die entsprechenden Bestimmungen des Landersverbandes sinngemäß Anwendung.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Kreisverbandes. Ein Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern sechs Wochen vor dem Kreiskongress zugegangen sein. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.